1. Definition
1.1 „AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Besteller bezeichnet einen Unternehmer in Sinne von § 14 BGB, welcher als Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen nach Maßstab dieser AGB bezieht
1.3 Lieferungen können insbesondere Kassensysteme und sonstige Hard- und Softwarekomponenten nach näheren Maßgaben des jeweiligen Auftrages sein.
1.4 Leistungen können Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Lieferungen sein, insbesondere die Installation und/ oder Einrichtung von Kassensystemen oder die Reparatur von Kassensystemen nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages sein.
1.5 Auftrag bezeichnet das Angebot von uns auf Grundlage dieser AGB, welches vom Besteller angenommen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und der Spezifikationen.
1.6 Vorbehaltsware bezeichnet Lieferungen, die noch nicht vollständig bezahlt wurde; an diesen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Auftrag vor.
2. Geltung der AGB
2.1 Diese AGB gelten für alle Aufträge des Bestellers bei uns über Lieferung und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen, sie haben Geltung auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers bei uns.
2.2 AGB oder Einkaufbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn diese nicht explizit widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf eigene AGB oder Einkaufsbedingungen Bezug nimmt.
2.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sie haben Geltung nur für den jeweils betroffenen Auftrag.
3. Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen
3.1 Der Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag ggf. dessen Anlagen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen erbringen wir auf der Grundlage gesondert zu treffender Vereinbarungen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach Aufwand gemäß den im Auftrag vereinbarten Preisen oder, sofern dort keine Preise genannt sind, gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.
3.3 Wir können zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen Dritte als Sublieferanten oder Subunternehmer einschalten. Für die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller bleiben gleichwohl verantwortlich.
4. Mitwirkung des Bestellers
4.1 Der Besteller wird, die in dem Auftrag in diesem AGB beschriebenen Mitwirkungspflichten auf eigene Verantwortung und eigene Kosten erbringen.
4.2 Der Besteller wird uns rechtzeitig mit den zur Erbringung der Lieferung und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen versorgen.
4.3 Der Besteller wird die Lieferungen und Leistungen unverzüglich testen und uns über etwaige Mängel unverzüglich informieren. Der Besteller wird dabei die Mängel so exakt wie möglich beschreiben.
4.4 Der Besteller wird uns zu den Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Systemen und Netzen und Anlagen gewähren.
4.5 Der Besteller wird geeignetes Personal im zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umgang zur Verfügung stellen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich nach dem Auftrag.
5.2 Sofern nichts anderes angegeben ist, werden Lieferungen und Leistungen nach der Versendung oder Übergabe an den Besteller in Rechnung gestellt, Leistungen werden nach der Erbringung – in der Regel monatlich – abgerechnet.
5.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich unsere Preisezuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Besteller bestimmten Ort trägt der Besteller. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und geht zu dessen Lasten.
5.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.5 Die Preise gemäß dieser Nr. 5 sind mit Rechnungseingang sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
5.6 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen; weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.
5.7 Der Besteller hat das Recht zur Abrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
6. Gefährdung des Zahlungsanspruchs, Rücktrittsrecht, Betreuungsrecht
6.1 Stellt sich nach Abschluss des Auftrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr über seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheitsleistungen nach einer darauf gerichteten Aufforderung innerhalb von 10 Werktagen nachkommt, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
6.2 Zwecks Rücknahme der Lieferungen im Falle eines Rücktritts gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Lieferungen abzuholen.
7. Lieferungen, Gefahrenübergang, höhere Gewalt
7.1 Sofern Lieferungen auf Weisung des Bestellers an diesen oder sonstige Dritte versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterungen auf den Besteller über, sobald wir die Lieferungen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
7.2 In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Lieferung auf den Besteller über.
7.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
7.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7.5 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als verbindlich und unter den Voraussetzungen, dass der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt.
7.6 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, auf die keinen Einflussmöglichkeiten haben, (z.B. Naturkatastrophen, Kriegshandlung, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Unwetter), so werden vom Besteller unverzüglich benachrichtigt. Eine vereinbarte Lagerfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum. Bei Fortdauer der Behinderung können beide Parteien vom Auftrag zurücktreten, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Auftrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Abnahme
8.1 Nur sofern und soweit es sich bei denen von uns erbrachten Leistungen um Werksleistungen, handelt, unterliegen diese der Abnahme durch den Besteller.
8.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab unserer Bereitstellung der Werkleistungen zur Abnahme keine erheblichen Mängel hieran rügt. Die Bereitstellung der Werksleistungen erfolgt vereinbarungsgemäße Übergabe oder Übermittlung an den Besteller.
8.3 Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller selber diese produktiv nutzt.
8.4 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen. Sind alle abnahmebedürftigen Teilleistungen abgenommen, gilt die gesamte Werkleistung als abgenommen. Nr. 8.2 gilt für die Abnahme der Teilleistungen entsprechend.
9. Rechte des Bestellers bei Mängeln
9.1 Als Beschaffenheitsmerkmale für die Lieferungen gelten nur die Angaben in dem Auftrag einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und deren Spezifikationen als vertraglich vereinbart. Beschaffenheitsmerkmale im Übrigen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
9.2 Der Besteller wird auf die gesetzliche Untersuchungs- Und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB hingewiesen. Zur Erhaltung seiner Rechtebei Mängeln hat uns der Besteller offensichtliche Mängel unverzüglich, zumindest innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels in gleicher Form anzuzeigen.
9.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige gemäß Nr. 9.2, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
9.4 Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wegen eines Mangels sind drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.
9.5 Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Besteller erst dann zu, wenn die Nachbesserung gemäß Nr. 9.4 fehlgeschlagen ist.
9.6 Im Falle einer berechtigten Minderung steht dem Besteller bei Überzahlung ein Rückzahlungsanspruch zu.
9.7 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bestehen nur unter Voraussetzungen und in den Grenzen von Nr. 10.
9.8 Etwaige weitergehende gesetzliche Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
9.9 Wir übernehmen keine Mängelhaftung für Schäden oder Mängel an Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder durch fehlerhafte Installation durch den Besteller entstanden sind.
9.10 Werden die mitgelieferten Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Eingriffe durch unqualifiziertes Fachpersonal vorgenommen, entfallen die Mängelrechte des Bestellers, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten oder veranlassten Handlungen berührt.
9.11 Ein durch unberechtigte Mängelrügen verursachter Aufwand ist nach unserer jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
9.12 Die Mängelrechte des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Empfang der Lieferung und Leistung. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels.
9.13 Rechte des Bestellers bei Mängeln.
Sollte Fremdhardware von Simply POS auf Kundenwunsch verbaut werden oder in unser System bereits vorhandene Hardware, die nicht von Simply POS bezogen wurde, integriert werden, so übernimmt die Firma Simply POS keine Garantieleistungen auf Funktionalität und Einbau.
10. Haftung
10.1 Unsere Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sind unbegrenzt.
10.2 In Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung unsererseits bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Abweichend von Nr. 10.2 haften wir unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigeren Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme, der in Nr. 10.1 und 10.3 benannten, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die in Nr. 10.1 und 10.3 benannten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.
10.6 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.7 Der Besteller hat dafür zu sorgen, die Schäden aufgrund von Datenverlust möglichst gering zu halten. Er hat daher seine Daten regelmäßig und systematisch zu sichern, wie es von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann. Unsere Haftung bei Datenverlust ist ausgeschlossen, wenn und so weit der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen hat.
11. Nutzungsrechte, Nutzungsrechtsvorbehalt
11.1 Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtliche Nutzungsrechte an zur Verfügung gestellter Software vor. Bis dahin ist der Besteller jedoch widerruflich zur vorläufigen Nutzung berechtigt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Das Eigentum an Vorbehaltsware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus den jeweiligen Auftrag vollständig bezahlt sind.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, beziehungsweise zum Wert der anderen Waren der Verbindung oder Vermischung.
12.3 Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Von diesem Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen machen wir keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben und mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
12.4 Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltsware oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere vorherige Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
12.5 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich und entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Betriebs- und Wartungshinweise und Produktbeschreibung des Herstellers zu behandeln.
12.6 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Wasser und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
12.7 Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere beeinträchtigen können.
13. Abholung, Entsorgung auf Kosten des Bestellers
13.1 Der Besteller wird bei Reparaturaufträgen oder deren Anbahnung die zu reparierenden Gegenstände bei uns anliefern und nach erfolgter Reparatur unverzüglich bei uns abholen, sofern nicht anders angegeben.
13.2 Sofern der Besteller gegen seine vorstehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abholung verstößt, können wir hierzu den Besteller hierzu in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens einen Monat auffordern. Verstreicht die vorgenannte Nachfrist fruchtlos, sind wir berechtigt, die bei uns vorhandenen Gegenstände des Bestellers auf dessen Kosten zu entsorgen.
14. Datenschutz
14.1 Beide Parteien werden nur solche Mitarbeiter einsetzen, die schriftlich gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.
14.2 Sofern bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten durch uns verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies in Form der Auftragsdatenverarbeitung gemäß §11 BDSG. Die Parteien werden hierzu ggf. auf Wunsch des Bestellers eine gesonderte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung treffen. Der Besteller wird uns stets ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Erfordernisse hinweisen und ggf. in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen relevanten Vorgänge gesetzeskonform ablaufen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller auch für die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §9 BDSG allein verantwortlich.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung möglich.
15.2 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz
15.3 Durch Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Auftrags einschließlich dieser AGB wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
15.4 Es gilt das Recht der Bundes Republik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.